Turnverein 1897 Roth e. V. 

                                    Satzung des Turnvereins 1897 Roth e.V.  

 Fassung vom 15. Mai 2013 

 § 1 NAME, SITZ, GRÜNDUNGS- UND GESCHÄFTSJAHR

1.       Der Verein führt den Namen Turnverein 1897 Roth e.V.

2.       Der Sitz des Vereins ist Gelnhausen-Roth.

3.       Der Verein wurde am 01. August 1897 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gelnhausen eingetragen.

4.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.       Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in jeglicher Form und für alle Alters- und Leistungsgruppen beider Geschlechter. Dabei übt der Verein parteipolitische, religiöse, weltanschauliche und ethnische Neutralität und Toleranz.

3.       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a.       Angebot und Durchführung regelmäßiger Trainings- und Übungsstunden

b.      Unterhaltung von Kinder- und Jugendsportgruppen zur Nachwuchsgewinnung

c.       Bereitstellung von Übungsangeboten für Senioren zur Bewegungsförderung

d.      Angebote zur sportlichen Betätigung im Rahmen der Gesundheitsförderung.

4.       Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.       Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und dessen Fachverbänden.

§ 3 VEREINSVERMÖGEN

1.       Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Über eine mögliche Aufwandserstattung entscheidet die Mitgliederversammlung.

2.       Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

3.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.       Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung seiner satzungsmäßen Aufgaben  nach Bedarf Helfer zu beschäftigen. Dies kann auf der Basis eines Dienstvertrages oder gegen Erstattung einer Aufwandsentschädigung erfolgen.

§ 4 VEREINSFARBEN, VEREINSZEICHEN UND VEREINSABZEICHEN

1.       Die Vereinsfarben sind gelb und schwarz.

2.       Das Vereinszeichen ist in den Farben des Vereins gehalten, hat die Form eines Schildes mit einem mittleren diagonalen schwarzen Balken auf gelbem Grund und trägt als Inschrift den Namen des Vereins.

3.       Das Vereinsabzeichen als Anstecknadel entspricht in Farbe, Form und Ausführung dem Vereinszeichen und ist als Ehrennadel zusätzlich mit einem silbernen oder goldenen Kranz versehen.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

1.       Der Verein besteht aus

a.       Ordentlichen (aktiven und passiven)  Mitgliedern

b.      Jugendlichen Mitgliedern

c.       Ehrenmitgliedern

2.       Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

3.       Mitglied des Vereins kann jeder werden.

4.       Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, bei minderjährigen Bewerbern unter 18 Jahren ferner die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

5.       Der Vorstand entscheidet innerhalb von 6 Wochen über den Aufnahmeantrag.

§ 6 BEITRÄGE                                                         

1.       Der Verein erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

2.       Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1.  Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Jedes Mitglied kann nach Maßgabe der Satzung an den Einrichtungen des Vereins teilnehmen.

2.  Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres können an den        Mitgliederversammlungen teilnehmen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

3.  Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, das Vereinsvermögen zu schützen,  die Satzungen und Bestimmungen einzuhalten und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Monats- und Sonderbeiträge zu entrichten.

4.  Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 8 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

2.  Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Quartals eines Jahres zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss mindestens 2 Wochen vor Quartalsende vorliegen; bei Minderjährigen bedarf sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

3.  Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen bei erheblichem vereinsschädigendem Verhalten, bei groben Verstößen gegen die Satzung oder bei Rückstand der Beitragszahlungen von mehr als zwölf Monaten sowie auf Antrag jedes anderen Mitgliedes unter Angabe von ausreichenden Gründen.

4.  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist die Ausschlussbegründung mitzuteilen. Ihm steht das Recht der Berufung bei dem geschäftsführenden Vorstand zu.

5.  Bei Auflösung des Vereins.

6.  Beim Ausscheiden aus dem Verein ist der Betroffene verpflichtet, sämtliche vereinseigenen Unterlagen und Gegenstände (z. B. Trikots) an den Vorstand auszuhändigen; das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln erlischt.

§ 9 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind

1.  Die Mitgliederversammlung

2.   Der Vereinsvorstand

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.  Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins.

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.  Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit vorgesehener Tagesordnung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch als erfüllt bei Versendung an die letzte dem Verein bekannte email-Adresse oder Adresse sonstiger elektronischer Medien.

4.  Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält Jahresberichte des Vorstandes, der Abteilungen und der Kassenprüfer.

Weiterhin unterliegen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

a.  Die Entlastung des Vorstandes

b.  Die Entlastung der Kassenprüfer

c.  Die Wahl des Wahlleiters

d.  Die Wahl des Vorstandes

e.  Die Wahl der Kassenprüfer und Stellvertreter

f.   Satzungsänderungen

g.  Eingegangene Anträge

h.  Haushaltsvoranschlag

i.   Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

j.   Die Namensänderung/Auflösung des Vereins.

5.  Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

6.  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung fertigt der bisherige Schriftführer ein Protokoll an, das vom geschäftsführenden Vorstand unterschrieben wird und zu den Vereinsunterlagen abzulegen ist.

Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7.  Zur Beschlussfassung ist, ausgenommen bei Satzungsänderungen und Namensänderung/Auflösung des Vereins, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

8.  Satzungsänderungen können mit zweidrittel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

9.  Für die Namensänderung/Auflösung des Vereins gelten die besonderen Bestimmungen des

§ 17 dieser Satzung.

10.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies

a.    Der Vorstand beschließt

b.    Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.

11.  Die Einladung hierzu soll zwei Wochen vorher den Mitgliedern vorliegen.

12.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

13.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben die gleichen Befugnisse wie ordentliche Mitgliederversammlungen.

§ 11 ANTRÄGE

1.   Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen, Anträge auf Satzungsänderungen mindestens sechs Wochen vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu überreichen. Der Vorstand hat diese Anträge auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Zu den Anträgen hat der Antragsteller das erste und letzte Wort.

2.   Anträge bedürfen zur Beschlussfassung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in offener Abstimmung durch Handaufheben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 12 STIMM- UND WAHLRECHT, WAHLEN

1.   In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

2.   Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind.

Mitglieder, die aus einem zwingenden Grund nicht an der Versammlung teilnehmen können, sind aufgrund ihrer schriftlichen Erklärung an den Wahlleiter ebenfalls wählbar.

3.   Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4.   Die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die Gewählten bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig; bei Kassenprüfern jedoch nur einmalig in Folge.

5.   Die Durchführung der Wahl des 1. Vorsitzenden obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter.

6.   Die weiteren Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und die Kassenprüfer werden in offener Abstimmung auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds gewählt, wenn sich aus der Versammlung kein Widerspruch ergibt-.

§ 13 DER VORSTAND

1.   Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand.

2.   Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

3.   Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Statistiker und Zeugwart, Dateiverwalter, Pressewart, den Abteilungsleitern(innen) und den Leitern der Ausschüsse.

4.   Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

5.   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird das frei gewordene Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand einem anderen Mitglied übertragen.

6.   Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung im Verein für erforderlich erachtet. Er ist berechtigt, für besondere Aufgaben dafür geeignete Kräfte zu bestellen.

7.   Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von mindesten drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist der Gesamtvorstand unverzüglich innerhalb von vier Wochen zu unterrichten.

8.   Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder, die trotz wiederholter Ermahnung die Geschäftsordnung ignorieren, für den Rest ihrer Amtszeit ihres Vorstandsamtes zu entheben. Der Nachfolger ist gemäß §13 Absatz 5. zu bestimmen.

9.   Der geschäftsführende Vorstand erlässt sich und dem Gesamtvorstand die Geschäftsordnung.

10. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme in der Vorstandssitzung. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

11. Zur Wahrung seiner Aufgaben wird in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand einmal monatlich der Gesamtvorstand zur Vorstandssitzung eingeladen. Über dessen Verlauf und Beschlussfassung ist ein Protokoll zu verfassen und zu den Vereinsunterlagen zu nehmen.

12. Die Vorstandsmitglieder werden zu den Vorstandssitzungen schriftlich mit Tagesordnung eingeladen. Jedes Vorstandsmitglied sollte an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Bei seiner Verhinderung wäre der geschäftsführende Vorstand ggf. kurz zu unterrichten.

13. Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit dem 2. Vorsitzenden.

§ 14 AUSSCHÜSSE

1.   Der Verein unterhält folgende Ausschüsse:

a.   Wirtschafts- und  Vergnügungsausschuss

b.   Sport- und Wettkampfausschuss

c.    Weitere Ausschüsse können nach Bedarf vom Vorstand eingerichtet werden.

2.    Zur Wahrung seiner Aufgaben hält jeder Ausschuss mindestens einmal innerhalb eines Quartals eine Ausschusssitzung ab, über deren Verlauf dem geschäftsführenden Vorstand in der darauf folgenden Vorstandssitzung ein Ausschusssitzungsprotokoll auszuhändigen und der Gesamtvorstand zu informieren ist.

3.    Von den Ausschüssen beabsichtigte Anschaffungen oder Veranstaltungen, die eine finanzielle Inanspruchnahme des Vereins zur Folge haben können, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

§ 15 KASSENPRÜFER

1.    Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschaft und Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Jahresabschluss zu prüfen und darüber der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

2.    Für den Fall, dass die Kassenprüfer ihre Tätigkeit nicht ausüben können, treten an ihre Stelle die gewählten stellvertretenden Kassenprüfer.

§ 16 EHRUNGEN

1.    Es werden geehrt für ununterbrochene Vereinszugehörigkeit mit einer Ehrenurkunde und Ehrennadel

a.    Mitglieder nach 25jähriger Vereinszugehörigkeit mit der Silbernen Ehrennadel

b.    Mitglieder nach 40jähriger Vereinszugehörigkeit mit der Goldenen Ehrennadel

c.    Mitglieder nach 50jähriger Vereinszugehörigkeit mit der Ehrenmitgliedschaft per Diplom.

2.    Aufgrund besonderer Verdienste können vom Vorstand weitere Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden. Diese müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Es dürfen jedoch nicht mehr als zwei Ehrenvorsitzende vorhanden sein.

§ 17 AUFLÖSUNG UND NAMENSÄNDERUNG

1.    Die Auflösung und Namensänderung des Vereins können nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.    Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Von den anwesenden Stimmberechtigten müssen mindestens dreiviertel für die Auflösung oder Namensänderung stimmen.

3.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gelnhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - bevorzugt im Bereich der Sportförderung - zu verwenden hat.

4.    Die Vereinsmitglieder haben kein Anrecht auf Auszahlung von Vereinsvermögen oder eingezahlter Beiträge jeder Art.

§ 18 INKRAFTTRETEN

Die vorstehende Satzung ist eine Anpassung der letzten Neufassung vom 22.03.1991, geändert am 12.03.1999, an die Mustersatzung des Gesetzgebers für gemeinnützige Vereine anlässlich der  Neuregelung des § 60 AO zum 01.01.2009.

Die hierfür notwendigen Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung vom 15.03.2013 beschlossen und in die Satzung von 1991 eingearbeitet und treten unmittelbar in Kraft.